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Unterhalt

 

Das Unterhaltsrecht wurde zum 01.01.2008 vollständig reformiert. Die nachfolgenden Ausführen betreffen das Unterhaltsrecht auf diesem aktuellen Stand.

 

Innerhalb einer Familie sind die Angehörigen dieser einander zum Unterhalt verpflichtet. Während des Bestands der Ehe unterstützen sich Ehegatten in der Regel gegenseitig. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehegatte Arbeitseinkommen erzielt. In solchen Fällen trägt der andere Ehegatte, welcher keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht zum Familienunterhalt durch Haushaltsführung und Kindeserziehung bei. Die Kinder hingegen haben Anspruch auf Unterhaltsleistung gegen ihre Eltern.

 

Im Falle einer Scheidung der Eheleute ist nun grundsätzlich jeder Ehepartner verantwortlich, für seinen eigenen Unterhalt selbst zu sogen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Ehepartner gegen den anderen auch nach der Scheidung noch Unterhaltsansprüche.

 

Kinder hingegen haben auch nach der Scheidung noch gegen beide Elternteile Unterhaltsansprüche. Während der Elternteil, bei welchem dass Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, seine Unterhaltsleistungen durch die Betreuung des Kindes erbringt, ist der andere Elterteil zu Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet.

 

Vereinbarungen über den Unterhalt

 

Das Unterhaltsrecht ist grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die dort gesetzlich getroffenen Regelungen können jedoch durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Unterhaltsschuldnern und Unterhaltsgläubigern abgewandelt werden. Innerhalb von Unterhaltsvereinbarungen können Regelungen bezüglich der Unterhaltshöhe und der Bemessungsgrundlage festgelegt werden.

 

Gemäß § 1614 BGB kann lediglich auf Kindesunterhalt, Familienunterhalt und Trennungsunterhalt für die Vergangenheit verzichtet werden, nicht aber für zukünftig fällig werdende Unterhaltsansprüche. Anders lautende Vereinbarungen innerhalb eines Ehevertrages sind daher nichtig. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner kann daher trotz entgegenstehender, aber unwirksamer Vereinbarungen im Ehevertrag Unterhalt verlangen.

 

Nach der Ehescheidung gilt dieses Unterhaltsverzichtsverbot jedoch nicht mehr. Ab nun kann per Unterhaltsvereinbarung auf Unterhalt anlässlich der Scheidung für die Zukunft verzichtete werden. Werden derartige Vereinbarungen vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen, so müssen sie notariell beurkundet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im Rahmen einer Ehescheidung oder im Anschluss hieran eine notarielle Beurkundung einer Unterhaltsvereinbarung nicht erforderlich ist.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de