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Versorgungsausgleich

 

In Zusammenhang mit einer Ehescheidung wird in der Regel von Amts wegen auch der so genannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dieser durch die scheidungswilligen Eheleute ausgeschlossen wurde. Doch hierzu später.

 

Was ist denn eigentlich der Versorgungsausgleich?

 

Wird eine Ehe geschieden, werden auch die während der Ehe geschaffenen Werte auseinandergesetzt und gerecht aufgeteilt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden insoweit die Versorgungsansprüche (Rentenanwartschaften), welche die Ehepartner während ihrer Ehe jeweils erwirtschaftet haben auf beide Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das Familiengericht entscheidet hierbei, in welcher Höhe und in welcher Form die Rentenanwartschaften ausglichen werden. Das Familiengericht legt auch fest, wer ausgleichspflichtig ist, also Anwartschaften abgeben muss und wer ausgleichsberechtigt ist, also Anwartschaften erhält.

 

Dem Ausgleichsberechtigten soll im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens möglichst eine eigene Versorgung geschaffen werden oder seine bereits bestehenden Anwartschaften erhöhen. Einem Ehepartner, welcher während der Ehe keiner oder nur stundenweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, um sich um Haushalt und Kindererziehung zu kümmern, sollen hieraus nämlich keine Nachteile hinsichtlich der Rente erwachsen.

 

Hat ein Versorgungsausgleich stattgefunden und heiraten die ehemaligen Ehepartner neu, bleibt der Versorgungsausgleich aus jeder vorhergehenden Ehe erhalten.

 

Ist die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich falsch, kann grundsätzlich eine Abänderung der Entscheidung beantragt werden.

 

Welche Versorgungsanwartschaften werden ausgeglichen?

 

In den Versorgungsausgleich werden alle Versorgungen einbezogen, welche die Ehepartner im Rahmen ihrer Berufstätigkeit oder durch Vermögen während der Ehezeit erworben oder aufrechterhalten haben. Dazu zählen im Einzelnen:

 

  • Renten(anwartschaften) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Versorgung(sanwartschaften) des öffentlichen Diensts 
  • Ruhegehälter(anwartschaften) aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Vorsorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 
  • Anrechte auf Renten aus betrieblichen Altersversorgungen gegenüber Arbeitgeber, Lebensversicherungsgesellschaften, Unterstützungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds 
  • sonstige Renten oder ähnliche wiederkehrende Leistungen u.a. aus berufsständischen  Versorgungseinrichtungen, Altershilfe für Landwirte 
  • Renten(anwartschaften) aus privatem Versicherungsvertrag zur Versorgung des Ehepartners,  wie Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeitsrenten, Invaliditätsrenten, Altersrenten-, Leibrenten-oder Pensions- und Lebensversicherungen auf Rentenbasis

Nicht ausgeglichen werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Der Gang des Versorgungsausgleichsverfahrens

 

Für den Versorgungsausgleich müssen beide Ehegatten Fragebögen ausfüllen, in welchen Sie angeben, wo überall sie während der Ehezeit beruflich tätig gewesen sind. Diese Formulare erhalten Sie nach Einreichung des Ehescheidungsantrages entweder über das Gericht, oder Sie können diese über den nachfolgenden Link downloaden.

 

http://www.justiz.de/Formulare/versorgungsausgleichFragebogen.pdf

http://www.justiz.de/Formulare/versorgungsausgleichErlaeuterungen.pdf

 

Die ausgefüllten Fragebögen werden sodann an das Familiengericht zurückgeschickt. Das Familiengericht leitet die Unterlagen sodann an die Rententräger weiter. Von diesen wird dann berechnet, wie hoch die Rentenanwartschaften sind, welche beide Ehegatten jeweils während der Zeit der Ehe erwirtschaftet haben.

 

Das Ergebnis ihrer Berechnungen senden die Rententräger an das Familiengericht zurück. Dies dauert in der Regel mehrere Monate.

 

Im Rahmen des Ehescheidungsurteils regelt das Familiengericht den Versorgungsausgleich dergestalt mit, als dass es vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehepartner Rentenpunkte auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehepartners überträgt.

 

Wer gibt und wer bekommt?

 

Der Rentenversicherungsträger ermittelt in zwei Schritten, welche Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden. Im 1. Schritt wird für jeden Ehepartner eine fiktive Altersrente aus allen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit berechnet. Im 2. Schritt werden sodann nur die Zeiten berücksichtigt, welche in die Ehezeit fallen. Hieraus ergibt sich der Ehezeitanteil.

 

Für jeden Ehepartner werden anschließend seine gesamten Anwartschaften zusammengezählt. Haben beide Partner nicht gleich viele Anwartschaften erworben, so wird der Wertunterschied zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Derjenige, welcher die höheren Anwartschaften erworben hat, ist ausgleichspflichtig und muss Anwartschaften an den anderen Ehepartner abgeben. Der Ehepartner, welcher geringere Anwartschaften erworben hat, ist ausgleichsberechtigt und erhält die Hälfte des Wertunterschiedes. Hierzu ein kleines Beispiel:

 

In der Ehezeit erworbene

Versorgungsanrechte pro Monat:                                 Ehemann                      Ehefrau

 

Gesetzliche Rente:                                                       100,00 €                      50,00 €

Beamtenversorgung:                                                    200,00 €                        0,00 €

Ärzteversorgung:                                                         100,00 €                      50,00 €

Summe:                                                                       400,00 €                     100,00 €

 

Der Ehemann erwarb in der Ehezeit 300,00 € monatlich mehr an Versorgungsanrechten als seine Ehefrau. Damit ist der Ehemann gegenüber der Ehefrau ausgleichspflichtig. Er muss die Hälfte dieses Wertunterschiedes, also 150 € an seine Ehefrau abgeben.

 

Ausschluss des Versorgungsausgleiches

 

Die Eheleute können den Versorgungsausgleich auch ausschließen. Hierfür ist in der Regel erforderlich, dass Sie vor Einreichung des Ehescheidungsantrages eines notariellen Ehevertrag miteinander schließen, in welchen Sie auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zwischen Abschluss des notariellen Ehevertrages und dem Antrag auf Ehescheidung mindesten ein Jahr liegen muss, da anderenfalls der Ausschluss des Versorgungsausgleiches unwirksam ist.

 

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist jedoch in einigen wenigen Fällen auch ohne notariellen Ehevertrag möglich.

 

Haben die Eheleute während der Ehezeit nahezu gleich hohe Anwartschaften erwirtschaftet, kann einer der Ehegatten oder beide im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen, dass das Familiengericht genehmigt, dass die Eheleute auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das Familiengericht wir die Genehmigung des Verzichts auf den Versorgungsausgleich in der Regel jedoch dann verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer deutlichen Benachteiligung eines Ehepartners führt.

 

In der Regel jedoch wird das Gericht den Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • beide Eheleute möchten den Versorgungsausgleich nicht durchführe
  • die Ehe ist von kurzer Dauer
  • beide Eheleute sind während der gesamten Ehezeit erwerbstätig gewesen
  • die Eheleute haben während der Ehezeit ungefähr gleich hohe Rentenanwartschaften

erwirtschaftet.

 

Bei einem Antrag auf Genehmigung zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich sollten beide Ehegatten dem Gericht gegenüber Beweis über ihre Einkommensverhältnisse während der Ehezeit erbringen. Dieser Beweis kann beispielsweise durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden erfolgen.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de