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Versicherungen

 

Im Laufe der Ehezeit schließen Eheleute häufig gemeinsame Versicherungen ab. Nun stellt sich die Frage, wie mit diesen Versicherungen nach der Trennung bzw. Scheidung zu verfahren ist. Hierzu im Einzelnen:

 

1. Krankenversicherung

 

Ist ein Ehegatte über die Krankenversicherung des anderen Ehegatten mitversichert, so muss der mitversicherte Ehegatte nach der Scheidung eine eigene Krankenversicherung abschließen. Der Krankenversicherungsschutz aus der Mitversicherung über den Ehepartner erlischt automatisch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Ehescheidung. Daher ist es ratsam, dass Sie rechtzeitig vor dem Ehescheidungstermin eine eigene Krankenversicherung abschließen, welche an dem Tag in Kraft tritt, an welchem die Mitversicherung über Ihren Ehegatten erlischt.

 

2. Rechtsschutzversicherung

 

Haben beide Ehegatten gemeinsam eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so gilt diese bis zur Ehescheidung. Ab der Ehescheidung ist nur noch der Versicherungsnehmer und seine Kinder über diese Rechtsschutzversicherung versichert. Der geschiedene Ehegatte ist sodann nicht mehr versichert. Dieser müsste sodann eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, so er entsprechend weiter versichert sein möchte.

 

3. Lebensversicherung

 

Haben Sie eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen, so sollten Sie nach Trennung von Ihrem Ehepartner überprüfen, wer als Begünstigter in dem Versicherungsvertrag angegeben wurde. Eine Änderung des Vertrages kann ratsam sein, wenn Sie noch Ihren bisherigen Ehepartner als Begünstigten angegeben haben. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie Ihren ehemaligen Ehepartner nicht mehr durch den Versicherungsvertrag begünstigen wollen, was in der Regel der Fall sein dürfte.

 

4. Hausratsversicherung

 

Ab dem Zeitpunkt der Trennung gilt die Hausratsversicherung nur noch für denjenigen Ehepartner, welcher im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer angegeben ist. Für den Fall, dass dieser Ehegatte umzieht, ist es ratsam, dass er dies der Versicherung meldet.

 

Nach der Trennung und dem einhergehenden Umzug ist der andere Ehepartner über die Hausratsversicherung grundsätzlich nicht mehr versichert. Es gibt jedoch einige Versicherungsverträge, welche beinhalten, dass auch nach der Trennung, zumindest für eine gewisse Übergangszeit weiter der Versicherungsschutz für beide Ehegatten besteht. Insofern ist es ratsam, dass Sie den Inhalt Ihrer Hausratsversicherung gründlich prüfen.

 

5. Private Haftpflichtversicherung

 

Sobald die Ehe geschieden ist, besteht der Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung nur noch für den Ehegatten, welcher im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer angegeben ist. Der andere Ehegatte ist hierüber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mitversichert.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de