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Sorgerecht

 

Haben die Eheleute, welche sich scheiden lassen wollen, gemeinsame minderjährige Kinder, für welche sie das gemeinsame Sorgerecht haben, so werden sie grundsätzlich auch nach dem Ehescheidungsverfahren das gemeinsame elterliche Sorgerecht behalten. Innerhalb des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines separat geführten Sorgerechtsverfahrens wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn dies durch einen oder beide Ehegatten gerichtlich beantragt wird. Ohne einen solchen Antrag, bleibt es auch nach der Ehescheidung beim gemeinsamen Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

 

Nach der Trennung der Eheleute leben die gemeinsamen Kinder für gewöhnlich im Haushalt eines Elternteils, also entweder bei der Mutter oder beim Vater. Der Elternteil, bei welchem das Kind nun seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat die Entscheidungsbefugnis bezüglich sämtlicher Angelegenheiten des tätlichen Lebens des Kindes. Dies gilt auch dann, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Das gemeinsame Sorgerecht wirkt sich erst bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung praktisch aus. Hierunter zählen beispielsweise folgende Angelegenheiten des Kindes: 

  • Wahl der Schulart und der Schule, der Ausbildungsstätte, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzungen, Entscheidung über Internatserziehung, Wahl der Lehrer und der Lehrstätte
  • Operationen (außer in Eilfällen), medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge
  • Grundentscheidung darüber, bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende Unterbringung
  • Grundentscheidung bezüglich des Umgangs des Kindes mit Dritten, betreffend das ob und den Umfang des Umgangs
  • grundlegende Fragen der Art der Anlage von Kindesvermögen, grundlegende Frage der Verwendung

Hingegen sind die bereits angesprochenen Angelegenheiten des täglichen Lebens weniger einschneidende Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere die Folgenden: 

  • Teilnahme an Sonderveranstaltungen in der Schule, Notwendigkeit von Nachhilfe
  • Behandlung leichter Erkrankungen üblicher Art (z. B. Erkältung), alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen
  • Teilnahme an Ferienlager, Besuch bei Großeltern, Flugreisen im europäischen Ausland

Angelegenheiten, bei welchen sich das gemeinsame Sorgerecht praktisch niederschlägt, also jene Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, müssen beide Elternteile die Entscheidung, welche für das Kind gewollt wird, gemeinsam treffen.

 

Begehrt ein Elternteil das Sorgerecht für ein gemeinsames minderjähriges Kind für sich allein, so muss dieser Elternteil einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Das Gericht hat hiernach zu prüfen, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes entspricht. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, ist das Gericht gehalten, dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil stattzugeben.

 

Stimmt der andere Elternteil hingegen nicht zu, muss das Gericht eine Sorgerechtsentscheidung treffen. Zur Findung dieser Entscheidung schaltet das Gericht regelmäßig das Jugendamt ein. Das Jugendamt wird sodann Gespräche mit beiden Elternteilen und dem Kind, wenn dieses bereits alt genug ist, durchführen. Nach diesen Gesprächen wir das Jugendamt gegenüber dem Gericht eine Stellungnahme bezüglich der gewonnenen Erkenntnisse abgeben. Im Rahmen dieser Stellungnahme wird das Jugendamt insbesondere ausführen, ob es die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil befürwortete oder nicht.

 

Bei der Entscheidung bezüglich der Übertragung des Sorgerechts hat das Familiengericht insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

1. Förderungsprinzip

 

Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes hat der Richter sich die Frage zu stellen, welcher Elternteil auf Grund seiner pädagogischen Kompetenz besser in der Lage sein wird, dem Kind auf seinem weiteren Lebensweg die notwendige Sicherheit und Orientierung zu geben.

 

In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu berücksichtigen, bei welchem Elternteil die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung besser gewährleistet ist, welcher Elternteil das überzeugendere Erziehungskonzept hat, wer von den Elternteilen die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson zu sein verspricht. Insofern sind alle Umstände des Einzelfalls und der gleichermaßen geschützten Rechtsposition der Eltern in die Entscheidung mit einzubeziehen.

 

2. Kontinuitätsprinzip

 

Darüber hinaus prüft das Gericht, ob bei Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil die Erziehungsverhältnisse weiterhin so bestehen, wie dies in der Vergangenheit gewesen ist.

 

Der Kontinuitätsgrundsatz beruht auf der Erfahrung, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Bindungen wichtig für einen stabile und gesunde Entwicklung des Kindes ist. Daher ist eine Sorgerechtsübertragung auf den Elternteil zu empfehlen, der die Einheitlichkeit, Stetigkeit und Stabilität der Erziehung und seine äußeren Umstände gewährleisten kann.

 

Nach der Trennung der Eltern gilt es als positiv für die Kinder, wenn ihnen möglichst ihre vertraute Bezugsperson und die gewohnte Umgebung, insbesondere die bisherige Wohnung, der Kindergarten, die Schule, die Freunde, Freizeitgruppen oder ähnliches erhalten bleiben.

 

Diese Kontinuitätsgründe sind grundsätzlich gleichwertig.

 

3. Kindeswille

 

Das Kind hat ein grundsätzlich gesichertes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Insofern ist auch sein Wille in der Gesamtwürdigung für die Sorgerechtsentscheidung zu berücksichtigen.

 

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Kindeswille allein regelmäßig nicht entscheidend ist. In der Regel fehlt dem Kind noch die persönliche Reife, eigenverantwortlich zu entscheiden, welchem Elternteil zukünftig die alleinige Sorge übertragen werden soll. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das Kind durch einen Elternteil beeinflusst wird und somit zum Instrument der Streitigkeiten mit dem anderen Elternteil gemacht wird.

 

Eine Anhörung des Kindes im Rahmen des Sorgerechtsstreites durch das Gericht wird jedoch schon für Kinder im Kleinkindalter befürwortete. Sobald das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet hat, kommt seinem Willen eine erheblichere Bedeutung zu. Dies resultiert daraus, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein nicht möglich ist, wenn das 14jährige oder ältere Kind dem widerspricht.

 

4. Elternbindung

 

Es ist zudem zu berücksichtigen, zu welchem Elternteil das Kind die stärkere Bindung hat. Diese Bindung an einen Elternteil kann ausschlaggebende Bedeutung für die Übertragung der elterlichen Sorge habe.

 

In den ersten Lebensjahren des Kindes kann das Gericht eine Bindung des Kindes nur sehr schwer ermitteln, da das Kind sich hierzu nur sehr eingeschränkt oder noch gar nicht positionieren kann.

 

Mit fortschreiten des Lebensalters des Kindes verliert die Bindung des Kindes an einen Elternteil mehr und mehr an Bedeutung, während die Kriterien des Kontinuitätsprinzips und der Stabilität seiner Lebensbedingungen stetig wachsen.

 

5. Geschwisterbindung

 

Auch die Bindung des Kindes an Geschwister ist stets zu beachten.

 

Grundsätzlich sollen Geschwisterkinder nicht getrennt werden. Die Bindung des Kindes an seine Geschwister kann sogar so große Bedeutung haben, dass das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kinder zur Folge hat, dass die Alleinsorge auf den zur Erziehung deutlich weniger geeigneten Elternteil übertragen wird.

 

In Ausnahmefällen ist es jedoch auch möglich, dass zur Förderung der Entwicklung des Kindes die Geschwister getrennt werden. Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn ständige Streitereien oder starke Aggressionen anderenfalls Lebensalltag der Kinder sind.

 

 

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de