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Was geschieht mit den Schulden der Eheleute nach Trennung bzw. Scheidung?

 

Hat die Ehe geendet, bevor die Ehegatten ihre Schulden tilgen konnten, stellt sich nun die Frage, wer für diese Schulden haftet. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden zwischen

 

-         gemeinsamen Schulden der Ehegatten und

-         Schulden nur eines Ehegatten.

 

a. Gemeinsame Schulden

 

Schulden, die während des Bestandes der Ehe gemacht wurden, sind grundsätzlich nur dann gemeinsame Schulden, für die beide Ehegatten zu haften haben, wenn sich auch beide Ehegatten gemeinsam gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn beide Ehegatten den Darlehensvertrag, den Kaufvertrag oder auch den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben oder sich der Kontostand auf einem gemeinsamen Konto im Soll befindet.

 

Für solche Schulden haften beide Ehegatten im Außenverhältnis (= Verhältnis der Ehegatten gegenüber dem Gläubiger) jeweils für die volle Summe. Beide Ehegatten sind hierbei so genannte Gesamtschuldner. Der Gläubiger (z.B. die Darlehensgebende Bank) hat sodann die Wahl, von welchem der Ehegatten er die Rückzahlung der Schulden fordert. Hierbei ist es dem Gläubiger möglich, die gesamte Darlehensforderung gegen nur einen Ehegatten allein geltend zu machen. Keinem der Ehegatten steht dabei die Möglichkeit zur Verfügung, gegenüber dem Gläubiger geltend zu machen, er hafte nur für die Hälfte der Verbindlichkeiten.

 

Im Innenverhältnis, also dem Verhältnis von Ehegatte zu Ehegatte, hat grundsätzlich jeder Ehegatte die Schulden zur Hälfte zu tragen. Halt also einer der beiden Ehegatten die gesamten Schulden allein getilgt, kann er vom anderen Ehegatten Ausgleich der Hälfte der beglichenen Schulden fordern.

 

Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen. Im Innenverhältnis kann durchaus ein Ehegatte allein verpflichtet sein, für die gemeinsamen Schulden ganz allein aufzukommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einem Ehegatten allein die Vorteile aus dem Schuldverhältnis zufließen (z.B. ein über ein Darlehen beider Ehegatten finanziertes Wohnhaus geht ins Alleineigentum eines Ehegatten über).

 

b. Schulden nur eines Ehegatten

 

Unterschrieb dagegen nur ein Ehegatte allein den verpflichtenden Vertrag, so haftet auch nur er allein gegenüber dem Gläubiger für die Schulden aus diesem Vertrag. Der andere Ehepartner hat mit diesen Schulden nichts zu tun. Insbesondere haftet der Ehepartner, der sich hinsichtlich dieser Schulden nicht mit verpflichtet hat auch nicht mit für diese Schulden.

 

Diese Trennung der Schulden gilt auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und nicht nur bei der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de