Home
Arbeitsrecht
Erbrecht
Familienrecht
Scheidung
Online-Scheidung
Scheidungsverfahren
Scheidungsgericht
Versorgungsausgleich
Unterhalt
Sorgerecht
Aufenthalt Kinder
Umgangsrecht
Hausrat
Mietwohnung
Immobilien
Bankkonten
Versicherungen
Namensrecht
Schulden
Steuern
Strafrecht
Verkehrsrecht
Verschiedenes
Kosten
Kontakt-Formular
Impressum
Datenschutzerklärung

Der Verfahrensweg der Ehescheidung

 

Scheiden tut weh. Doch ist der erste Kummer überstanden, werden Sie wieder nach vorn blicken und das nun erforderliche in Angriff nehmen können, nämlich das Ehescheidungsverfahren einleiten.

 

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gericht geschieden werden. Hierfür muss ein Ehegatte, vertreten durch einen Rechtsanwalt, beim zuständigen Familiengericht einen Ehescheidungsantrag einreichen.

 

1. Rechtsanwalt

 

Sie benötigen also zunächst einen Rechtsanwalt, da in der Bundesrepublik Deutschland eine Ehescheidung ohne Rechtsanwalt gar nicht möglich ist. Wenn ich von Rechtsanwalt schreibe, dann ist selbstverständlich damit gemeint, dass sowohl ein Rechtsanwalt als auch eine Rechtsanwältin Ihre Vertretung übernehmen kann. Lediglich zur einfacheren Verständlichkeit verwende ich jeweils nur die männliche Form der Berufsbezeichnung.

 

Haben Sie sich für einen Rechtsanwalt entschieden, müssen Sie diesen den Auftrag erteilen, dass er Sie in Ihrem Ehescheidungsverfahren vertritt. Wenn Sie sich für mich entscheiden, dann können Sie mich auf folgende zwei Arten mit Ihrer Vertretung beauftragen:

 

a. Terminsvereinbarung

 

Sie können einen Termin mit mir vereinbaren, welcher sodann in der Regel in meiner Kanzlei stattfindet. In diesem Termin besprechen wir Ihre Ehescheidung, und ich nehme alle erforderlichen Daten von Ihnen auf. Sodann unterzeichnen Sie mir eine Prozessvollmacht und haben mich damit für Ihr Ehescheidungsverfahren beauftragt.

 

b. Online-Scheidung

 

Wenn Sie entweder so weit weg wohnen, dass Ihnen der Weg zu meiner Kanzlei zu weit erscheint, Sie wenig Zeit haben oder ein anderer Grund vorliegt, dann können Sie mich auch online beauftragen, Sie bei Ihrer Ehescheidung zu vertreten. Füllen Sie dann einfach das Scheidungsformular aus, welches Sie auf der Unterseite Online-Scheidung finden, und senden dieses an mich zurück. Zudem drucken Sie bitte die Prozessvollmacht aus, welche Sie ebenfalls auf der Unterseite Online-Scheidung finden, unterzeichnen diese und senden die Prozessvollmacht an mich zurück. Sobald die Vollmacht bei mir eingeht, haben Sie mich beauftragt, Sie in Ihrem Ehescheidungsverfahren zu vertreten.

 

Nach Eingang des Scheidungsantragsformulars und der Prozessvollmacht erhalten Sie von mir eine Eingangsbestätigung. Darüber hinaus werde ich Sie anschreiben und Ihnen mitteilen, welche weiteren Unterlagen ich für Ihr Ehescheidungsverfahren benötige. Dies ist in der Regel nur das Original oder eine beglaubigte Abschrift Ihrer Heiratsurkunde.

 

2. Scheidungsantrag

 

Sobald mir sämtliche erforderliche Unterlagen von Ihnen vorliegen, werde ich umgehend Ihren Ehescheidungsantrag fertig stellen und zu Gericht reichen. Gleichzeitig leite ich Ihnen eine Abschrift dieses Schreidungsantrages zu. In diesem Anschreiben an Sie werde ich Ihnen zudem mitteilen, wie hoch die Gerichtskosten sind, welche Sie nun einzuzahlen haben. Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, werde ich Ihnen die hierfür erforderlichen Formulare übersenden.

 

Diese Formulare können Sie sich jedoch auch über folgenden Link downloaden:

 

http://www.justiz.de/Formulare/zp1a.pdf

 

Erst nach Einzahlung der Gerichtskosten bzw. Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird das Familiengericht den Ehescheidungsantrag an Ihren Ehepartner weiterleiten. Diesem wird zugleich eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Ehescheidungsantrag gesetzt. Ihrem Ehepartner steht es insofern frei, dem Ehescheidungsantrag zuzustimmen, einen eigenen Antrag zu stellen oder, im Fall das er selbst nicht geschieden werden will, gegen den eingereichten Scheidungsantrag vorzugehen.

 

3. Versorgungsausgleich

 

Im Nachgang hierzu übersendet das Familiengericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an beide Ehepartner.

 

Auch diese Formulare können Sie über die beiden folgenden Links Downloaden.

 

http://www.justiz.de/Formulare/versorgungsausgleichFragebogen.pdf

http://www.justiz.de/Formulare/versorgungsausgleichErlaeuterungen.pdf

 

Sobald diese Versorgungsausgleichsunterlagen wieder bei mir eingegangen sind, werde ich auch diese an das Familiengericht weiterleiten.

 

Für den Fall, dass Sie bei der Ausfüllung dieser Versorgungsausgleichsunterlagen Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Nachdem die Versorgungsausgleichsunterlagen von beiden Ehepartnern wieder bei Gericht eingegangen sind, leitet das Gericht die Unterlagen an die jeweiligen Rententräger weiter. Dort erfolgt die Klärung der Rentenkonten, was stets mehrere Monate (in der Regel ca. 3 Monate) dauert. Die konkrete Zeitdauer hängt davon ab, wie schnell die jeweiligen Rententräger die Berechnungen durchführen und die Ergebnisse an das Familiengericht zurücksenden.

 

4. Termin zur Ehescheidung

 

Nach Klärung der Rentenkonten setzt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung an. Bei diesem Termin müssen sodann beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Ich selbst werde selbstverständlich ebenfalls anwesend sein.

 

Während des Scheidungstermins werden zunächst die Ehescheidungsvoraussetzungen nochmals kurz geprüft und beide Ehepartner dazu befragt, ob sie noch immer geschieden werden wollen. Zudem findet ein Ausgleich der Rentenanwartschaften, welche innerhalb der Ehezeit erwirtschaftete wurden, statt. Anschließend wird die Ehescheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der gesamte Termin dauert in der Regel nicht länger als 20 Minuten.

 

Für den Fall, dass beide Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, kann noch im Ehescheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Ehescheidung sofort rechtswirksam. Für den Fall, dass nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, kann ein solcher Rechtsmittelverzicht nicht ausgesprochen werden. Die Ehescheidung wird sodann erst einen Monat nach Ehescheidungstermin, also nach Ablauf der Berufungsfrist, rechtswirksam, wenn keiner der Ehepartner Berufung einlegt. Ein weiterer Gerichtstermin ist dann nicht erforderlich.

Per Postzustellung erhalten Sie dann Ihr Ehescheidungsurteil.

 

Sollten Sie noch weitere Fragen zur Ehescheidung haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Beantwortung dieser gern zur Verfügung.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de