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Bankkonten

 

Im Zuge der Trennung der Ehepartner stellen sich in Bezug auf ihre Konten häufig folgende Fragen:

  • Wie ist mit den Konten künftig zu verfahren?
  • Wer haftet für einen Sollstand auf einem Bankkonto?
  • Was passiert, wenn ein Ehepartner kurz vor der Trennung oder nach selbiger Geld von einem gemeinsamen Konto abhebt?

Diese Fragen lassen sich nicht einheitlich beantworten, da unterschieden werden muss zwischen gemeinsamen Konten beider Ehegatten und Konten, welche nur auf den Namen eines Ehegatten laufen, über welche der andere Ehegatte jedoch verfügungsberechtigt ist.

 

1. Gemeinschaftskonto

 

Ein Gemeinschaftskonto ist ein gemeinsames Konto der Ehegatten, also ein Konto, welches auf den Namen beider Ehepartner läuft.

 

Ein Guthaben auf einem solchen Gemeinschaftskonto steht im Zweifel jedem Ehepartner zu Hälfte zu, unabhängig, wer das Guthaben auf dem Konto geschaffen hat. Ist beispielsweise nur der Ehemann berufstätig und fließt sein Lohn auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute, so steht das angesparte Guthaben trotzdem hälftig jeweils der Ehefrau und dem Ehemann zu. Was anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten dies vereinbart haben.

 

Behauptet ein Ehepartner, dass ihm mehr als die Hälfte des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto zusteht, so muss er dies im Bestreitensfall beweisen. Beispielsweise müsste er insofern Beweis dafür erbringen, dass es eine entsprechende Absprache mit dem anderen Ehepartner gibt.

 

In der Praxis passiert es häufig, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung einer der Ehepartner sämtliches Guthaben vom Gemeinschaftskonto abhebt. Kann dieser Ehepartner seine Berechtigung für selbiges Vorgehen nicht beweisen, ist er dem anderen Ehepartner gegenüber verpflichtet, die Hälfte des Guthabens, welches zunächst noch auf dem Konto gewesen ist, zu erstatten.

 

Befindet sich auf dem Gemeinschaftskonto beispielsweise ein Guthaben von 2.000,00 € und hebt der Ehemann unmittelbar nach der Trennung hiervon 1.800,00 € ab, obwohl ihm nur 1.000,00 € zustehen, hat die Ehefrau gegen den Ehemann einen Anspruch auf Erstattung von 800,00 €

 

Hebt der Ehepartner unberechtigterweise mehr als die Hälfte des Guthabens vom Gemeinschaftskonto ab, welcher Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehepartner hat, und weiß der unterhaltsberechtigte, abhebende Ehegatte, dass er mehr vom Konto abgehoben hat, als ihm zusteht, handelt er also vorsätzlich, ist der unterhaltsverpflichtete Ehepartner berechtigt, seinen Erstattungsanspruch mit der Unterhaltsforderung des abhebenden Ehepartners aufzurechnen.

 

Oftmals ist dieser Erstattungsanspruch eines Ehepartners gegen den anderen nicht mehr durchsetzbar, weil der Ehepartner, welcher zu viel vom Konto abgehoben hat, das Geld bereits ausgegeben hat. Aus diesen Gründen ist es dringend anzuraten, dass Gemeinschaftskonto schnellstmöglich nach der Trennung zu kündigen oder der Bank gegenüber die Anweisung zu geben, dass nur noch beide Ehegatten gemeinsam über das Konto verfügen können.

 

Die Kündigung des Gemeinschaftskontos ist jedoch nur durch beide Ehegatten gemeinsam möglich.

 

Weist das Gemeinschaftskonto einen Soll-Saldo auf, haben auch beide Ehepartner für den Ausgleich dieses Saldos jeweils zu Hälfte zu haften. Es handelt sich hierbei um gemeinsame Schulden der Ehepartner.

 

2. Einzelkonto eines Ehepartners

 

Ein Einzelkonto eines Ehepartners ist ein Konto, welches nur auf den Namen eines Ehepartners abgeschlossen wurde. Das Guthaben auf diesem Konto gehört entsprechend auch nur dem Ehepartner, auf welchen dieses Einzelkonto läuft. Befindet sich dieses Einzelkonto im Soll, so hat der Ehepartner, dem das Konto gehört, selbstverständlich auch allein für diese Schulden zu haften.

 

Im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichs, ist der Kontostand des Einzelkontos in die Berechnung des Endvermögens des Ehepartners einzubeziehen, dem das Einzelkonto gehört.

 

3. Einzelkonto eines Ehepartners mit Verfügungsberechtigung des anderen Ehepartners

 

Hat ein Ehepartner ein Einzelkonto für sich eingerichtet und dem anderen Ehepartner eine Verfügungsberechtigung über dieses Konto erteilt, so darf der Verfügungsberechtigte Ehepartner Geld von diesem Konto abheben, solange die Ehepartner nicht getrennt voneinander leben.

 

Hebt der Verfügungsberechtigte nach der Trennung noch Geld von dem Einzelkonto des anderen Ehepartners ab, hat er dieses Geld dem kontoinhabenden Ehepartner zurückzuerstatten.

 

Hat der abhebende Ehepartner das Geld für sich jedoch bereits verbraucht, so ist der Erstattungsanspruch des kontoinhabenden Ehepartners nicht mehr durchsetzbar. Daher ist es dringend anzuraten, im Zuge der Trennung bzw. bei Erwartung einer Trennung in Kürze, die Verfügungsberechtigung des anderen Ehepartners schnellstmöglich zu widerrufen.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de