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Kindesunterhalt 

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt im § 1602 BGB, dass unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Hieraus resultiert, dass minderjährige Kinder grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch haben, da sie selbst in der Regel weder Vermögen noch Einkommen besitzen. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn sie selber Einnahmen wie beispielsweise Lehrlingsgeld haben. Daher sind minderjährige Kinder darauf angewiesen, Unterhalt von ihren Eltern zu erhalten.

 

1. eheliche / nicht eheliche Kinder

 

Im Unterhaltsrecht wird zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern nicht unterschieden. Hieraus resultiert, dass im Rahmen des Betreuungsunterhaltes alle Elternteile gleich behandelt werden, egal ob sie verheiratet gewesen sind oder nicht.

 

Kindesunterhaltsansprüche haben stets Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen, z. B. Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt. Diese gesetzliche Regelung wirkt sich vor allen Dingen in den so genannten Mangelfällen aus. Mangelfälle sind jene Fälle, in denen der Unterhaltsverpflichtete nicht über ausreichend Einkommen verfügt, um alle ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten mit dem vollen Unterhalt zu bedienen.

 

2. Kindergeldanrechnung

 

Im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung ist das Kindergeld zu berücksichtigen. Grund hierfür ist, dass das Kindergeld zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Kindes bezahlt wird.

 

Das Kindergeld ist jeweils an den Elternteil zu bezahlen, bei welchem das Kind, für welches das Kindergeld bezahlt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt zumindest so lange, wie das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig ist.

 

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Grund hierfür ist, dass das volljährige Kind die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen kann und damit seinen Unterhaltsbedarf in Höhe des gesamten Kindergeldes bereits abdecken kann.

 

3. Mindestunterhalt für Kinder

 

Gesetzlich wurde ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgelegt. Die Höhe des Mindestunterhaltes ist der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009 lauten die Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder wie folgt:

 

1. Altersstufe 0 – 5 Jahre:                    281,00 €

2. Altersstufe 6 – 11 Jahre:                  322,00 €

3. Altersstufe 12 – 17 Jahre:                377,00 €

 

4. Berechnung des Kindesunterhaltes

 

Die Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgt nach der jeweils gültigen Fassung der Düsseldorfer Tabelle.

 

Zum Barunterhalt, das heißt zur Zahlung verpflichtet, ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat.

 

Hiernach werden die Kinder zunächst in vier Altersgruppen aufgeteilt. Sodann wird das unterhalsrelevante, bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Hiernach ist aus der Tabelle der Unterhaltsanspruch des Kindes zu erlesen.

 

Festzuhalten ist jedoch noch, dass die Düsseldorfer Tabelle jedoch lediglich Richtwerte zur Unterhaltsberechnung enthält. Von diesen Werten kann grundsätzlich abgewichen werden.

 

Der Selbstbehalt des unterhaltsschuldigen Elternteils, welcher ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben ist, darf vom Kindesunterhaltsanspruch nicht berührt werden. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Verletzt der barunterhaltspflichtige Elternteil diese, so ist gegen ihn auch Kindesunterhalt festzusetzen, durch welchen sein Selbstbehalt angegriffen würde.

 

5. Sonderbedarf des Kindes

 

Sonderbedarf des Kindes sind plötzliche, nicht vorhergesehene Kosten, wie beispielsweise Krankheitskosten, Kosten einer Klassenfahrt. Für diesen Sonderbedarf haben beide Elternteile anteilig, entsprechend ihres jeweiligen Einkommens, aufzukommen.

 

Im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhaltes darf die Höhe des Sonderbedarfs noch nicht vorhersehbar oder abschätzbar gewesen sein.

 

6. Berufsausbildung / Studium des Kindes

 

Die Unterhaltspflicht umfasst auch die Finanzierung der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung.

 

Hierbei ist auch durchaus üblich, dass zunächst die Schulausbildung bis zur Erlangung des Abiturs, sodann die Berufsausbildung innerhalb einer Lehre sowie ein sich daran anschließendes Studium im Rahmend der Unterhaltspflicht zu finanzieren ist. Relevant hierbei ist, dass die weiterführende Berufsausbildung (Studium nach Lehre) den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.

 

Zudem muss zwischen Lehre und Studium ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen, das heißt, dass Lehre und Studium in die gleiche Berufsrichtung gehen.

 

Bezieht das minderjährige Kind während der Lehre Lehrlingsgeld, so ist dies nach Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen hälftig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei volljährigen Kindern ist sogar das ganze Lehrlingsgeld, abzüglich des ausbildungsbedingten Aufwendungsbedarfs auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de